Ausländische
Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1
der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen
mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage
XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt
§ 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.