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§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge

Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
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