§31b Überprüfung
mitzuführender Gegenstände
Führer von
Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende
mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des
vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. Feuerlöscher (§
35g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material
(§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
3. Unterlegkeile (§
41 Abs. 14),
4. Warndreiecke und Warnleuchten
(§ 53a Abs. 2),
5. tragbare Blinkleuchten
(§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6. Leuchten und Rückstrahler
(§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten
(§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).