§21b Anerkennung von
Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Im Verfahren auf
Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf
Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt
und bescheinigt worden sind.