§21 Betriebserlaubnis
für Einzelfahrzeuge
Gehört ein
Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein
anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen
ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck
für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde
das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische
Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung
des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr,
dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das
Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten
überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und,
soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis
von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und
die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von
Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen
werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter
Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung
entsprechend Muster 2d ausstellt.