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§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen(1) Gehen
Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von
der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten
Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn
fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden. |