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§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers(1) Der
Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht
und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte
oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß
dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die
Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen
Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen
müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern
auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls
zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,
wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden. (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. |