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§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme(1) Vorgeschriebene
Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das
gilt nicht für
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, 4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. (2) Wer Krafträder
oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder
in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm
tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt
sind.
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