§ 8a Entgeltliche
Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Im Fall
einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung
darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter
Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer
Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung
von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben
wird.