Besteht
eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins,
Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder
Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins
oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet
der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht
nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief,
der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden
gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine
Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses,
Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn
jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen
Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden
gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung
oder ein neues Kennzeichen beantragt