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§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern(1) Die
nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern
spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach §
32 nicht mehr benötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle
übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen. |