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§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes(1) Das
Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt
die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,
Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung,
Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich
mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren
sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen. |