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§ 36 Abruf im automatisierten Verfahren(1) Die
Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Aufgaben
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister
an die Zulassungsbehörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen.
(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen 1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24 a, c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 1 a. an die Verwaltungsbehörden
im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 oder § 24 a und
2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten. Satz 1 gilt entsprechend
für den Abruf der örtlich zuständigen Polizeidienststellen
der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs.
1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.
(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen. (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden. (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden. (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, dass 1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und der Aufgabe des Empfängers angemessen ist, 2. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und 3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden kann. (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt
oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde Stelle hat über
die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung
der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten
auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde
unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten
eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern. (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn 1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und 2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre. Die Polizeidienststelle
hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen
des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die
Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf
die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung
der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.
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