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§ 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,

4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30 a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30 a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30 a Abs. 5,

6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30 b Abs. 2 Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen
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