§ 2c Unterrichtung
der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Das Kraftfahrt-Bundesamt
hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den
Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister
eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5
führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen Daten
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen
im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach
Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen
auch hierauf hinzuweisen.