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§ 28a Eintragung beim Abweichen vom BußgeldkatalogWird die
Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24
und 24 a lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt,
der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog
(§ 26 a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph
bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der
Regelsatz der Geldbuße
1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder 2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird. In diesen Fällen
ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog
vorgesehene Regelsatz maßgebend.
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