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§ 26a Bußgeldkatalog(1) Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
über
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a, 3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. (2) Die Vorschriften
nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit,
in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe
das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für
welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
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