![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung(1) Bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen
werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a ist Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt. (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. |