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§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs(1) Kann
in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat,
nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder
würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so
werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten
des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von
einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu
belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. |