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§ 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |