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§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer
auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich,
soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen
worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |