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§ 1 Zulassung(1) Kraftfahrzeuge
und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb
gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde
(Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt
auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen
einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens. Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis
erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung
der Betriebserlaubnis zu beantragen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. |