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§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis(1) Wird
jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis,
wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter
in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |