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§ 323a Vollrausch(1) Wer
sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem
Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden
kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies
nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. |