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§ 316 Trunkenheit im Verkehr(1) Wer
im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl
er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. |