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§9 Internationale Zulassungs- und Führerscheinmuster(1) Internationale
Zulassungs- und Führerscheine müssen nach Muster 6, 6 a und 7
in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt
werden.
(2) Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeug-Verkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis
der Klasse B die Klasse A, der Klasse C die Klasse B.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. (4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 7 beträgt ein Jahr, solcher nach Muster 6a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei internationalen Führerscheinen nach Muster 6a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. |