§8 Voraussetzungen zum
Erhalt des Internationalen Führerscheins
(1) Kraftfahrzeugführer
erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
gemäß § 4 nachweisen. § 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind
ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis
40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt)
und der Führerschein beizufügen.