Führen Kraftfahrzeuge
oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 oder den nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen
Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses
Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr
vom 08. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.