§3a Geräuscharme
ausländische Kraftfahrzeuge
Ausländische
Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;
sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß
Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein.
Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.
An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem
Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.