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§15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 24. Oktober 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 481) nebst späteren Änderungen und die Bekanntmachung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 27. November 1930 (Reichsministerialblatt S. 670) außer Kraft; jedoch bleiben die auf Grund des § 16 der genannten Verordnung getroffenen Sonderbestimmungen unberührt.
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