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§13a ÜbergangsregelungenAbweichend von §
4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,
die ihren ordentlichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland begründen,
noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten Kraftfahrzeuge im Inland führen.
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