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§13 Zuständigkeiten und Ausnahmen von dieser VerordnungSoweit diese Verordnung
keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten
und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70
und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die §§
73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.
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