Der Führer eines Kraftfahrzeugs hatden Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.den Internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und
eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2