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§10 Mitführen von Ausweispapieren
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat
    den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs. 1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Satz 2,

    den Internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und

    eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs. 3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.