< Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2280 - 2282 >
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen
und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein
einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind
sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen.
Solche, die für alle erteilten
Fahrerlaubnisklassen gelten,
sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen
aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).
Unterschlüsselungen
bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern
und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch
einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen
weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen
aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen
müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig
erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 55, 70,
71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich
zu trennen. % Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen
aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der
Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen
zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen
der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches
Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung
aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von
... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf
eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf
Autobahnen
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte
Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung
vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepaßte) handbetätigte
Bremse
44.03 (Angepaßte) fußbetätigte
Bremse
44.04 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepaßte Handschaltung
und Handkupplung
44.06 Angepaßter Rückspiegel
44.07 Angepaßte Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muß
im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig
ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug
(Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug
(amtliches Kennzeichen)
55 Kombination von Anpassungen
des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheins
Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheins
Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse
A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und
vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie
B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse
C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens
750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie
D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse
der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht
zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (...) Nur Fahrzeuge, die
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG
(Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern
angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12.000 kg, L <=
3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse
3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen
mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann (nicht durch C1E
abgedeckter Teil)
Der Buchstabe L steht in
dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 24/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse
Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.
b) nationale Schlüsselzahlen
104 Muß ein gültiges
ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig
auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig
auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C1E, gültig
auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse
über 12.000 kg
174 Klasse L, gültig
auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander
als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger
für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in
der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig
zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen
von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176 Fahrerlaubnis bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
beschränkt
177 Klasse L, auch gültig
im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung