|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |FeV|Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3285 - 3292 >

1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:

2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen:
Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.

                               Muster
            Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
           (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

                          - Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1.      Angaben über den untersuchenden Arzt
        Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
        Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für
        Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
        Anschrift
2.      Personalien des Bewerbers
        Familienname, Vornamen: .................................
        Tag der Geburt: .........................................
        Ort der Geburt: .........................................
        Wohnort: ................................................
        Straße/Hausnummer: ......................................
3.      Untersuchungsbefund vom ..................
        Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
        Farbensehen .............................................
        Gesichtsfeld ............................................
        Stereosehen .............................................
        Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
        nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
        () erreicht, ohne Sehhilfe
        () erreicht, mit Sehhilfe
        () nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
       () ja                       ( ) nein

                          - Rückseite -

Teil 1Anlage 6(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
                 Anforderungen an das Sehvermögen
1.     Klassen A, A1, B, BE, M, L und T1.1
       Sehtest (§ 12 Abs. 2)
       Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale
       Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
       Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu
       erstellen.
1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
       Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche
       Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen
       erfüllt sein:
1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.
       Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
       Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
       0,6.
1.2.2  Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein
       gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
       Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale
       Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
       Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
       Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
       die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
       einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu
       erfolgen.
       Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
       Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
       Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad
       im Durchmesser ist zulässig.
       Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
       Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
       Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen
       die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der
       Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der
       Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer
       Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes
       oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
       Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser
       Anlage zu erstellen.2.1.1   Zentrale Tagessehschärfe
       Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.
       Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
       Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
       Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
       Linsen oder Kontaktlinsen.2.1.2   Übrige Sehfunktionen
       Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln,
       beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales
       Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das
       mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad
       nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
       Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten
       geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
       Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4,
       I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
       Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B.
       Random-Dot-Teste).2.2     Augenärztliche Untersuchung
       Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht
       zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche
       Untersuchung erforderlich.
       Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage
       zu erstellen.
       Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.        Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
       Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe
       ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
       Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
       Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
       Linsen oder Kontaktlinsen.2.2.2   Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
       binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
       mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
       30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an
       mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
       steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt
       werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach
       Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
       Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
       h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
       Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
       Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
       unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
       Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
       C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3  Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen
       abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an
       das Sehvermögen aus:2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
       Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
       Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
       0,7.
       Klassen D, D1, DE, D1E
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
       binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
       mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
       30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht
       zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so
       hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
       der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C,
       C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales
       Gesichtsfeld eines Auges.
       Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
       h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
       Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
       Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
       zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein
       Augenzittern.
       Stereosehen: Normales Stereosehen.
       Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
       zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
       Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
       unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
       Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
       C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

                       Muster
              Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
             (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der
öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..............................
Tag der Geburt: ....................................................
Ort der Geburt: ....................................................
Wohnort: ...........................................................
Straße/Hausnummer: .................................................
Untersuchungsbefund vom................................... über
- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .....................
- Farbensehen .................................................
- Gesichtsfeld ................................................
- Stereosehen .................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja                                   () nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

......................... , den         ...................................
                                       Stempel und Unterschrift des Arztes
                                       mit den oben stehenden beruflichen
                                       Angaben
 

                               Muster
               Zeugnis über die ärztliche Untersuchung
           (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

                          - Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1.     Name und Anschrift des Augenarztes
2.     Personalien des Bewerbers
       Familienname, Vornamen: .................................
       Tag der Geburt: .........................................
       Ort der Geburt: .........................................
       Wohnort: ................................................
       Straße/Hausnummer: ......................................
3.     Untersuchungsbefund vom ..................
       Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
       Farbensehen .............................................
       Gesichtsfeld ...........................................
       Beweglichkeit ...........................................
       Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
       nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
       () erreicht, ohne Sehhilfe
       () erreicht, mit Sehhilfe
       () nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
       () nein        () ja,

----------------------------
                          - Rückseite -

Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen

1.      Klassen A, A1, B, BE, M, L und T1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)

       Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale
       Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
       Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu
       erstellen.1.2     Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
       Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche
       Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen
       erfüllt sein:
1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.
       Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
       Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
       0,6.1.2.2   Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein
       gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
       Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale
       Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
       Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
       Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
       die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
       einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu
       erfolgen.
       Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
       Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
       Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad
       im Durchmesser ist zulässig.
       Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
       Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
       Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen
       die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der
       Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der
       Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer
       Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes
       oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
       Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser
       Anlage zu erstellen.2.1.1   Zentrale Tagessehschärfe
       Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.
       Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
       Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
       Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
       Linsen oder Kontaktlinsen.2.1.2   Übrige Sehfunktionen
       Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln,
       beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales
       Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das
       mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad
       nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
       Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten
       geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
       Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4,
       I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
       Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B.
       Random-Dot-Teste).
2.2    Augenärztliche Untersuchung
       Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht
       zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche
       Untersuchung erforderlich.
       Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage
       zu erstellen.
       Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe
       Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
       werden.
       Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
       Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe
       ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
       Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
       Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
       Linsen oder Kontaktlinsen.2.2.2   Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
       binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
       mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
       30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an
       mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
       steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt
       werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach
       Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
       Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
       h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
       Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
       Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
       unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
       Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
       C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3  Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen
       abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an
       das Sehvermögen aus:2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
       Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
       Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
       0,7.
       Klassen D, D1, DE, D1E
       Bei Beidäugigkeit:
       Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
       Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
       Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
       binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
       mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
       30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht
       zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so
       hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
       der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C,
       C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales
       Gesichtsfeld eines Auges.
       Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
       h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
       Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
       Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
       zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein
       Augenzittern.        Stereosehen: Normales Stereosehen.
       Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
       zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
       Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
       unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
       Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
       C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

                                   Muster
                            Zeugnis
              über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
       (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
       von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
       der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
       Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
       Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
       Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs.
       4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

       Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
       Name des Augenarztes, Anschrift
       Familienname,Vornamen des Bewerbers: ...............................
       Tag der Geburt: .....................................................
       Ort der Geburt: .....................................................
       Wohnort: ............................................................
       Straße/Hausnummer: ..................................................
       Untersuchungsbefund vom ...................................
       über
       - Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ......................
       - Farbensehen ..................................................
       - Gesichtsfeld .................................................
       - Beweglichkeit ................................................
       Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage
       6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
             () erreicht, ohne Sehhilfe
             () erreicht, mit Sehhilfe
             () nicht erreicht
      Auflagen/Beschränkungen erforderlich
       () nein        () ja,
       ----------------------------------------
      Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
       Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
       ......................, den        .....................................
                                          Stempel und Unterschrift des
                                          Augenarztes