< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3285 - 3292 >1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen:
Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Stereosehen .............................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja ( ) nein- Rückseite -
Teil 1Anlage 6(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T1.1
Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale
Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu
erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche
Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen
erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale
Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu
erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad
im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen
die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes
oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser
Anlage zu erstellen.2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln,
beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales
Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das
mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad
nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten
geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4,
I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B.
Random-Dot-Teste).2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht
zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche
Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage
zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe
ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an
mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt
werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach
Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen
abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an
das Sehvermögen aus:2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht
zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so
hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C,
C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales
Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der
öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..............................
Tag der Geburt: ....................................................
Ort der Geburt: ....................................................
Wohnort: ...........................................................
Straße/Hausnummer: .................................................
Untersuchungsbefund vom................................... über
- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .....................
- Farbensehen .................................................
- Gesichtsfeld ................................................
- Stereosehen .................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.......................... , den ...................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen
Angaben
Muster
Zeugnis über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis derKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oderPersonenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigenAusflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ...........................................
Beweglichkeit ...........................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
() nein () ja,----------------------------
- Rückseite -Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, L und T1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale
Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu
erstellen.1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche
Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen
erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
0,6.1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale
Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass
die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu
erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne
Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad
im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen
die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes
oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser
Anlage zu erstellen.2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln,
beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales
Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das
mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad
nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten
geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4,
I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B.
Random-Dot-Teste).
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht
zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche
Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage
zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert
werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe
ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches
Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an
mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt
werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach
Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen
abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an
das Sehvermögen aus:2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2):
0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales
binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von
mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis
30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht
zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so
hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit
der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C,
C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales
Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.
h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern. Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten
unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und
C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.Muster
Zeugnis
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs.
4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname,Vornamen des Bewerbers: ...............................
Tag der Geburt: .....................................................
Ort der Geburt: .....................................................
Wohnort: ............................................................
Straße/Hausnummer: ..................................................
Untersuchungsbefund vom ...................................
über
- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ......................
- Farbensehen ..................................................
- Gesichtsfeld .................................................
- Beweglichkeit ................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage
6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
() nein () ja,
----------------------------------------
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
......................, den .....................................
Stempel und Unterschrift des
Augenarztes