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§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland(1) Eine
Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn
der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei
fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die
enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich,
das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich
aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen
Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig
hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der
Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem
solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt. |