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§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung(1) Die
Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr
bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§
10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich
anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des §
16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen. |