(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.