|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |FeV|
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

(2) § 51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.