§ 39 Anordnung
der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern
einer Dienstfahrerlaubnis
Bei Inhabern
von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen,
sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2,
3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in
§ 26 Abs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit
bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich
geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis,
ausgenommen die Klassen L, M und T, treffen die Anordnungen ausschließlich
die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.