§ 38 Verkehrspsychologische
Beratung
In der
verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlaßt
werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und
im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln,
diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs
statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater
dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der
Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das
Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung
über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde;
diese Bescheinigung muß eine Bezugnahme auf die Bestätigung
nach § 71 Abs. 2 enthalten.