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§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung(1) Erweist
sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen
von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen
zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. |