§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
Der Bewerber
um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer
leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte
Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz
1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der
Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils
nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.