| Nr. |
Tatbestand |
Regelsatz
in Euro
und Punkte |
Fahrverbot
in
Monate |
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Achslast,
Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen |
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| 198 |
Kraftfahrzeug,
Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die
zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war |
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| 198.1 |
bei
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht
2 t übersteigt |
Tabelle
3
Buchstabe a |
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| 198.2 |
bei
anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht |
Tabelle
3
Buchstabe b |
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| 199 |
Als
Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder
einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast
hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war |
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| 199.1 |
bei
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht
2 t übersteigt |
Tabelle
3
Buchstabe a |
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| 199.2 |
bei
anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht |
Tabelle
3
Buchstabe b |
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| 200 |
Gegen
die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte
oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung
verstoßen |
50
€
1 Pkt. |
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