2-7.2.3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG    
  a) Straßenverkehrs-Ordnung    
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge    
2 Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
55 €
2.1   – mit Behinderung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
70 €
2.2   – mit Gefährdung   80 €
2.3   – mit Sachbeschädigung   100 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch
Nichtbenutzen
   
3.1   der rechten Fahrbahnseite § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
 15 €
3.1.1   – mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 25 €
3.2   des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen
behindert
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 20 €
3.3   der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten
Fahrbahnen
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
 25 €
3.3.1   – mit Gefährdung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 35 €
3.3.2   – mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 40 €
3.4   eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
 15 €
3.4.1   – mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 20 €
3.4.2   – mit Gefährdung    25 €
3.4.3   – mit Sachbeschädigung    30 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 
4.1   bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet
   80 €
4.2   auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert    80 €
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
  5 €
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
 60 €
5a.1   – mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 80 €
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht
so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufgesucht
§ 2 Absatz 3a Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
140 €
7 Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird    
7.1   Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1   – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2   – mit Gefährdung   30 €
7.1.3   – mit Sachbeschädigung   35 €
7.2   Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht
vorschriftsmäßig benutzt
   
7.2.1   – mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
7.2.2   – mit Gefährdung   25 €
7.2.3   – mit Sachbeschädigung   30 €

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