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§ 1 Bußgeldkatalog(1) Bei Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes,
die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt
sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach §
24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog
ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld
zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. |