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Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG

d) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
   
Regelsatz
Nr. Tatbestand GT BH GF SB
  Internationaler Kraftfahrzeugverkehr        
139 An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger        
139.1 das heimische Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt 20      
139.2 das Nationalitätszeichen nicht geführt 30      
140 Zulassungsschein, Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Fahrausweises nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 20      
141 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 50      
GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung
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