c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Regelsatz in DM Nr. Tatbestand GT BH GF SB Einrichtungen an Fahrrädern 135 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen 20 136 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlußleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen 20 GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung