c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Regelsatz in DM Nr. Tatbestand GT BH GF SB Geschwindigkeitsbegrenzer 134a Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung nicht mehr als ein Monat vergangen ist 50 134b Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 20 GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung