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Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG
c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   
Regelsatz in DM
Nr. Tatbestand GT BH GF SB
  Geschwindigkeitsbegrenzer        
134a Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung nicht mehr als ein Monat vergangen ist 50      
134b Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt 20      
GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung