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Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG
c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   
Regelsatz in DM
Nr. Tatbestand GT BH GF SB
  Lichttechnische Einrichtungen        
133 Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen 10      
134 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über        
134.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht 30      
134.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler 30      
134.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrißleuchten 30      
134.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten 30      
134.5 Schluß-, Nebelschluß-, Bremsleuchten oder Rückstrahler 30      
134.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage 30      
134.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen 30      
GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung