c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Regelsatz in DM Nr. Tatbestand GT BH GF SB Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 131 Kraftfahrzeuge, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 40 132 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt 20 GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung