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Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG

c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   
Regelsatz
Nr. Tatbestand GT BH GF SB
  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage        
131 Kraftfahrzeuge, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 40      
132 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt 20      
GT=Grundtatbestand
BH=Behinderung
GF=Gefährdung
SB=Sachbeschädigung

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